Der Mieter darf seinen Wagen nicht mit Leitungswasser aus dem Hause waschen, da das Leitungswasser in der Regel nur für den normalen Verbrauch/Gebrauch bestimmt ist und der Wasserverbrauch auf die Betriebskosten umgelegt wird. Es geht nicht an, dass die anderen Mitbewohner den Mehrverbrauch an Wasser mitbezahlen. Im übrigen ist es untersagt, auf Höfen und Straßen Autos zu waschen, um eine Verunreinigung des Grundwassers zu vermeiden.
Grundsätzlich sind alle baulichen Veränderungen bzw. Modernisierungen in den Wohnungen vom Vermieter genehmigungspflichtig.
Zu baulichen Veränderungen und Modernisierungen zählen:
Besteht Grund dafür, dass Ausstattungsgegenstände repariert bzw. erneuert werden müssen, so hat der Mieter die Pflicht, es dem Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter entscheidet darüber, wann etwas wo erneuert werden kann.
Bauliche Veränderungen oder Modernisierungen, die der Mieter auf eigene Initiative und Kosten durchführen möchte, bedürfen eines Gestattungsvertrages. In diesem Vertrag wird festgelegt, welche Arbeiten durch Fachfirmen durchgeführt werden müssen und wie mietrechtlich verfahren wird. Dieser Gestattungsvertrag gilt dann als Anlage zum bestehenden Mietvertrag.
Genehmigungen zur baulichen Veränderung werden durch die MS-Haus-Service GmbH erteilt, wenn die Veränderung keine Belastung für die Mitmieter bringt und eine Verbesserung der Mietsache bedeutet. Ein Versicherungsschutz für Schäden, die durch Maßnahmen der Mieter eintreten, wird durch die MS-Haus-Service GmbH abgelehnt.
Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes
Lärm und Geräusche von einem herkömmlichen Spielplatz müssen hingenommen werden. Spielplätze - auch in reinen Wohngebieten - sind nicht nur zulässig, sondern geboten, um den Kindern gefahrlose Spielmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung ihrer Wohnung zu schaffen (OVG Koblenz WM 85, 378; VG Münster WM 87, 269). Gleiches gilt für einen Bolzplatz, dabei sollte aber das Gebot der Rücksichtnahme beachtet werden, d. h., es sollten Nebenbestimmungen erlassen werden wie Begrenzung des Personenkreises, der den Bolzplatz nutzen darf oder Regelung der Öffnungszeiten
Eine Mitteilung ist notwendig, um den Ehepartner in den Mietvertrag aufzunehmen
Der ausziehende Mietvertragspartner kann aus dem Mietverhältnis nur mit dem Einverständnis seines geschiedenen Ehepartners und des Vermieters ausscheiden. Wird hier nachlässig gehandelt, sind Forderungen, z. B. nach der Miete, auch gegen den Ehepartner möglich, der bereits aus der Wohnung ausgezogen ist.
Gleiches trifft zu, wenn sich die Ehepartner entscheiden, getrennt zu leben
Bei Familienfeiern muss auf die Einhaltung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr geachtet werden. Übermäßiger Partylärm ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter, dem Mieter nach einer erfolglosen schriftlichen Abmahnung fristlos zu kündigen (AG Köln WM 87, 21; WM 74,150). Gartenfeste, die sich im üblichen Umfang halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Bei besonderen Anlässen (Hochzeit, Silvester, Karneval) ist auch eine Störung zumutbar. Es gibt kein allgemeines Recht, einmal im Monat die Nachtruhe der Nachbarn stören zu dürfen (OLG Düsseldorf 90,166)
Führt das Öffnen des Garagentores zur Störung der Nachtruhe, darf die Garage von 22.00 bis 06.00 Uhr nicht benutzt werden (OLG Düsseldorf WM 91,438)
Zur Betriebskostenabrechnung, besonders zur Position "Gartenpflege" erreichen uns immer wieder Anfragen.
Die gärtnerisch gepflegten Flächen dienen der Verschönerung des Anwesens oder der Verbesserung der Wohngegend.
Unter Beachtung des § 14 Absatz 1 Miethöhegesetz in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Zweite Berechnungsverordnung sowie Anlage 3 dieses Gesetzes gehören die Kosten für die Gartenpflege zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Die Gartenpflege umfasst:
Hinzu kommen die Kosten der Unkrautbeseitigung sowie die Abfuhr des Rasenschnitts und der Gartenabfälle.
Unter Beachtung dieser aufgeführten Arbeiten (soweit für das Grundstück zutreffend) ist es sicherlich verständlich, dass nicht bei jedem Einsatz die gleichen Kosten entstehen. Es wird mit Sicherheit zwischen den Betriebskostenabrechnungen von Jahr zu Jahr Unterschiede geben. Die Umlage der Kosten für die Gartenpflege erfolgt nach den uns vorliegenden Rechnungen, die nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden können.
Wir sind bemüht, Ihr Umfeld zu Ihrer Zufriedenheit zu pflegen und die Kosten dabei so gering wie möglich zu halten.
Beachten Sie bitte, das in den gelben Wertstoffbehältern nur Artikel mit dem grünen Punkt und kein Müll, Tapeten und anderer Unrat gesammelt werden darf. Säcke mit Tapeten muss jeder Mieter selbst, entweder auf der Mülldeponie oder, bei freier Kapazität, in die Mülltonne entsorgen.
Gelbe Behälter mit falschem Inhalt werden vom Entsorger nicht abgeholt. Die Aufwendungen der dann notwendigen Entsorgung durch uns wird auf die Betriebskosten der jeweiligen Mieter umgelegt. Sollten Mieter bei einer illegalen Entsorgung durch Zeugen gesehen werden, bekommen diese dann bei Meldung an die MS-Haus-Service GmbH die angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.
Wir bitten alle Mieter um Mithilfe, das Wohnumfeld sauber zu halten
Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Die Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages ist, ist daher von allen Hausbewohnern einzuhalten
In den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung wird häufig der Begriff des Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) zitiert. Dieser Wert gibt an, welche Wärmemenge innerhalb einer Stunde durch einen Quadratmeter eines bestimmten Bauteils bei einem Temperaturunterschied zwischen den beiden Seiten von 1 Kelvin (entspricht 1° C) übertragen wird. Je kleiner der k-Wert also ist, desto günstiger ist die Wärmedämmwirkung des Bauteils.
Der k - Wert hat die Einheit W/(m²K)
Belästigungen durch Lärm führen häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien. Grundsätzlich zählen Lärmbelästigungen zum vertragswidrigen Verhalten.
Soll z. B. gegen einen Mieter wegen laufender Lärmstörungen vorgegangen werden, ist es weder für eine Abmahnung noch für eine Kündigung oder eine Unterlassungsklage ausreichend, wenn lediglich von ,,laufenden Ruhestörungen" gesprochen wird. Daher ist zu empfehlen, zumindest Ort, Datum und Uhrzeit, sowie die Art der Störung schriftlich zu fixieren und dafür Beweise zu sammeln (z.B. schriftliche Bestätigung der anderen Hausbewohner).
Praktische Schwierigkeiten bereitet häufig die Substantiierung des Vortrages über die Intensität des Lärms. Auch insoweit ist z. B. eine pauschale Behauptung, es wäre ,,sehr laut" gewesen, regelmäßig nicht ausreichend. Man kann z. B. sagen, der Partylärm aus der Nachbarwohnung sei so laut gewesen, dass er beispielsweise das Geräusch von in der eigenen Küche einlaufendem Wasser übertönt habe. Da man dieses Geräusch rekonstruieren kann, ergeben sich somit Anhalte, wie laut es war.
Können die Lärmstörungen hinreichend substantiiert vorgetragen und bewiesen werden, kann der störende Mieter im Wege der Abmahnung zur Unterlassung weiterer Störungen aufgefordert werden. Bei weiteren Störungen nach Abmahnung ist der Vermieter zur Erhebung der Unterlassungsklage (§ 550 BGB) und im Falle einer erheblichen Verletzung der Rechte des Vermieters zur Kündigung berechtigt (§ 553 BGB). Um dem aus dem Wege zu gehen, appellieren wir nochmals an alle Mieter, sich angemessen in Ihren Wohnungen zu verhalten, die Ruhezeiten zu beachten und somit etwas Rücksicht auf den anderen zu nehmen.
Nicht umsonst stellt die Hausordnung die gegenseitige Rücksichtnahme in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen. Ein Zusammenleben von Dutzenden, manchmal von Hunderten Menschen mit unterschiedlichen Charakteren, Eigenschaften und Neigungen ist überhaupt nur gegeben, wenn Rücksicht auf den anderen genommen wird.
Wer sich diesem Lebensgesetz widersetzt, schadet der Gemeinschaft und damit auch sich selbst
Nachdem das Land Brandenburg seit dem 26.06.1998 eine neue Hundehalterverordnung im Hinblick auf Kampfhunde erlassen hat, wurden wir darauf hingewiesen, dass uns, also dem Vermieter, außer der Verordnung noch andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Haltung von Kampfhunden zu untersagen.
Von diesem Recht möchten wir auch Gebrauch machen. Wir berufen uns dabei auf verschiedene Urteile von einigen Landgerichten zu diesem Sachverhalt.
Die Urteile stützen sich darauf, dass Kampfhunde mit der Kraft eines normalen Erwachsenen nicht zu bändigen seien, sondern bis zur Bewegungsunfähigkeit oder schlimmstenfalls dem Tod ihres vermeintlichen Gegners kämpfen.
Das Verbot für die Haltung von Kampfhunden ist auch unabhängig davon, ob das spezielle Tier in irgendeiner Art und Weise schon einmal als gefährlich aufgefallen ist. Die rassenbedingte Aggressivität und die extreme Bisstüchtigkeit dieser Hunde stellen eine untragbare Gefahr für andere Mieter dar. Folgende Rassen und deren Kreuzungen zählen laut Verordnung zu den Kampfhunden deren Haltung wir nicht gestatten.
Eine Kaution kann vom Vermieter nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verlangt werden, da gesetzliche Vorschriften über eine Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Kaution nicht existieren. Der Mieter ist berechtigt, die Geldsumme in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen, wobei die erste Teilleistung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist Die Geldsumme ist vom Vermieter, getrennt von seinem Vermögen, bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.